Angaben nach §§ 289a und 315a HGB
Das gezeichnete Kapital der Carl Zeiss Meditec AG beträgt 89.440.570,00 € und ist eingeteilt in 89.440.570 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) mit einem rechnerischen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1 € je Stückaktie. Jede Aktie verfügt über ein Stimmrecht und gewährt einen gleichen Anteil am Gewinn.
Andere Aktien, auch solche mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, existieren nicht. Beschränkungen seitens der Carl Zeiss Meditec AG, die die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, existieren ebenfalls nicht. Darüber hinaus sind dem Vorstand sonstige Vereinbarungen, die beispielsweise zwischen einzelnen Gesellschaftern getroffen wurden, nicht bekannt.
Folgende direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital der Carl Zeiss Meditec AG, die zehn Prozent der Stimmrechte übersteigen, sind der Carl Zeiss Meditec AG bekannt. Die Carl Zeiss AG, Oberkochen, Deutschland, hält insgesamt sowohl direkt als auch indirekt rund 59,1 % der Stimmrechte der Carl Zeiss Meditec AG. Dies entspricht 52.893.270 Stückaktien. Darin enthalten sind 6,8 % der Stimmrechte bzw. 6.074.256 der Stückaktien der Carl Zeiss Meditec AG, welche die Carl Zeiss AG indirekt über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Carl Zeiss, Inc., White Plains, USA, hält.
Arbeitnehmer der Carl Zeiss Meditec AG oder verbundener Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG, die über Belegschaftsaktienprogramme in Vorjahren am Grundkapital der Carl Zeiss Meditec AG an der Gesellschaft beteiligt worden sind, üben ihre Kontrollrechte wie alle anderen Aktionäre der Gesellschaft unmittelbar aus.
Eine Änderung der Satzung bedarf nach den §§ 179, 133 des Aktiengesetzes eines Beschlusses der Hauptversammlung, für den die einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist und eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. § 25 der Satzung der Carl Zeiss Meditec AG bestimmt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Gemäß § 28 der Satzung der Carl Zeiss Meditec AG ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Dies steht in Übereinstimmung mit § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sind in den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes enthalten. Damit übereinstimmend sieht die Satzung der Carl Zeiss Meditec AG in § 6 Abs. 2 vor, dass die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der Widerruf ihrer Bestellung durch den Aufsichtsrat erfolgen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Widerruf einer Bestellung zum Mitglied des Vorstands nur aus wichtigem Grund möglich.
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Carl Zeiss Meditec AG besteht ein genehmigtes Kapital. Dementsprechend ist der Vorstand bis zum 29. März 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig das Grundkapital um bis zu insgesamt 26.500.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- Für Spitzenbeträge.
- Wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind Veräußerungen eigener Aktien aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen.
- Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Carl Zeiss Meditec AG vom 21. März 2024 wurde die durch die Hauptversammlung vom 6. August 2020 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Anteile, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Anteile ersetzt. Die Ermächtigung gilt bis zum 20. März 2029. Die Aktien dürfen erworben werden, um sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats:
- Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten – wobei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen ist – oder
- als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie von sonstigen Vermögensgegenständen, zum Beispiel Grundstücken oder Gebäuden oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu verwenden – wobei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen ist – oder
- einzuziehen.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs im Xetra-Handelssystem (bzw. einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am vorangegangenen Börsentag um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden und ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, existieren nicht.
Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen sind, bestehen ebenfalls nicht.